Familienzulagen
Anspruchsvoraussetzungen für Familienzulage von Nichterwerbstätigen Personen
Nichterwerbstätige Personen, welche Sozialhilfe beziehen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Familienzulagen. Diese Zulagen werden mit Abtretung ans Sozialamt direkt ausbezahlt, wenn beide Elternteile:
- keine Erwerbstätigkeit ausüben
- keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld haben
- keine Ergänzungsleitungen beziehen
- gültige Aufenthaltsbewilligungen besitzen (Anerkannte Flüchtlinge F/B/C sind auch anspruchsberechtigt)
- den Anspruch innert 5 Jahren gelten machen
Weitere Erläuterungen zu Familienzulagen finden Sie hier