So kaufen Sie das richtige Occasionsauto
Wurde bei einem Kauf zwischen Privaten ein mangelhaftes Auto gekauft, so stellen sich zwei Fragen:
Wurde die Gewährleistung bei einem Kauf zwischen Privaten ausgeschlossen (Art. 197 OR), z. B. „ab Platz“ oder „ohne Garantie“ dann muss der Käufer mit dem versteckten Mangel leben. Er hat keinen Anspruch auf die Mängelrechte.
Hat der Verkäufer jedoch den Mangel gekannt und diesen absichtlich verschwiegen, so hat der Käufer entweder das Recht, den versteckten Mangel (Art. 201 Abs. 2 OR) mittels Mängelrüge (Art. 201 Abs. 1 OR sowie Art. 28 OR) geltend zu machen und bspw. sein Geld zurückzufordern (Art. 199 OR) oder, weil er absichtlich getäuscht wurde, vom Vertrag zurückzutreten (Art. 28 OR) und sein Geld zurückzufordern. Ein Mangel wird mittels eines Gutachtens der Werkstatt/Garage bewiesen.
Empfehlungswert ist bei gebrauchten Waren (sprich: Occasionsfahrzeugen) einen TCS Occasions-Test für 240 CHF vor dem Kauf durchzuführen.